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Änderung § 278 StGB vom 24.11.2021
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§ 278 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 278 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse | |
(Text alte Fassung) Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt. |
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