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Änderung § 279 StGB vom 24.11.2021
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§ 279 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 279 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse | |
(Text alte Fassung) Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. |
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