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Änderung § 40 StGB vom 01.10.2023
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§ 40 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 40 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Verhängung in Tagessätzen | |
(1) 1 Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2 Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2 Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3 Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2 Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3 Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. 4 Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. |
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. |
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