Tools:
Update via:
Änderung § 92b StGB vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StraftVVG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 92b StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 92b StGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 92b Einziehung | |
(Text alte Fassung) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. | 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al19723-0.htm