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Änderung § 56g StGB vom 22.10.2009
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§ 56g StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 56g StGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56g Straferlaß | |
(Text alte Fassung) (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2 § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) 1 Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2 Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3 § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. |
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