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Änderung § 121 StGB vom 05.11.2011
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§ 121 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung | § 121 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 121 Gefangenenmeuterei | |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, 2. gewaltsam ausbrechen oder 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. | |
(Text alte Fassung) (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | (Text neue Fassung) (3) 1 In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, | |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder | 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
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