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Änderung § 125a StGB vom 05.11.2011
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§ 125a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung | § 125a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs | |
(Text alte Fassung) In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | (Text neue Fassung) 1 In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, | |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, | 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. |
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