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Änderung § 244 StGB vom 05.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 244 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 244 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Text alte Fassung)

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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