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Änderung § 330c StGB vom 14.12.2011
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§ 330c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 330c StGB n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 330c Einziehung | |
(Text alte Fassung) Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, | |
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. | eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. |
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