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Änderung § 67e StGB vom 01.06.2013

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§ 67e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 67e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67e Überprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. 2 Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,

in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,

vorherige Änderung

in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.



in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) 1 Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2 Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) 1 Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2 Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(heute geltende Fassung)