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Änderung § 151 StGB vom 22.07.2013
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§ 151 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 151 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Wertpapiere | |
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; | |
(Text alte Fassung) 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; | (Text neue Fassung) 3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine; |
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks. |
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