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Änderung § 226a StGB vom 28.09.2013

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§ 226a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 226a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3671

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§ 226a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien


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(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.