Änderung § 226a StGB vom 28.09.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 47. StrÄndG am 28. September 2013 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 226a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 226a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3671

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 226a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien


vorherige Änderung

 


(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed