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Änderung § 227 StGB vom 28.09.2013
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§ 227 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 227 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3671 |
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(Textabschnitt unverändert) § 227 Körperverletzung mit Todesfolge | |
(Text alte Fassung) (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | (Text neue Fassung) (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
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