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Änderung § 292 StGB vom 06.12.2013
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§ 292 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2013 geltenden Fassung | § 292 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292 Jagdwilderei | |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(Text alte Fassung) (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat | (Text neue Fassung) (2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat |
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen. | |
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