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Änderung § 57a StGB vom 31.12.2006
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§ 57a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 57a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn |
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. | |
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. | 2 § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. |
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. | |
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. | (3) 1 Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2 § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. |
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
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