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Änderung § 59 StGB vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 StGB, alle Änderungen durch Artikel 22 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 59 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt | |
(Text alte Fassung) (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn |
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, | |
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und | 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und |
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. | |
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist. (3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. | 2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. |
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