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Änderung § 184e StGB vom 27.01.2015

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§ 184e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 184e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10

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§ 184e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2 Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.