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Änderung § 172 StGB vom 26.11.2015
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§ 172 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 172 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Text alte Fassung) § 172 Doppelehe | (Text neue Fassung)§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft |
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und 1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder 2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen. 2 Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen. |
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