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Änderung § 299b StGB vom 04.06.2016

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§ 299b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 299b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254

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§ 299b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen


vorherige Änderung

 


Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.