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Änderung § 300 StGB vom 04.06.2016
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§ 300 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 300 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254 |
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(Text alte Fassung) § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr | (Text neue Fassung)§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen |
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn | 1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder | |
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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