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Änderung § 315e StGB vom 13.10.2017

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§ 315d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2017 geltenden Fassung
§ 315e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532

(Text alte Fassung)

§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr


(Text neue Fassung)

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr


(Textabschnitt unverändert)

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.