Änderung § 204 StGB vom 09.11.2017

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§ 204 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 204 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618

(Textabschnitt unverändert)

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.




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