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Änderung § 70b StGB vom 18.04.2007
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§ 70b StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung | § 70b StGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, |
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder | |
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht | 3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert. (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. | |
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. | (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt. |
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