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Änderung § 145a StGB vom 18.04.2007
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§ 145a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung | § 145a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513 |
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(Textabschnitt unverändert) § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht | |
(Text alte Fassung) Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. | (Text neue Fassung) 1 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. |
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