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Änderung § 143 StGB vom 25.04.2006

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§ 143 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 143 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden


(Text neue Fassung)

§ 143 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.