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Änderung § 107a StGB vom 01.07.2019
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§ 107a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 107a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107a Wahlfälschung | |
(Text alte Fassung) (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. |
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