Änderung § 303a StGB vom 11.08.2007

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§ 303a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 303a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786

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§ 303a Datenveränderung


(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.




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