§ 303a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung | § 303a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 303a Datenveränderung | |
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend. |