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Änderung § 90c StGB vom 24.06.2020

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§ 90c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 90c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1247
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1 Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2 Der Versuch ist strafbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)