interne Verweise§ 67h StGB Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention (vom 18.04.2007) ... ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut ... die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 67g Widerruf der Aussetzung" wird die Angabe „§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; ... aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." 7. § 67g wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „die verurteilte Person" ersetzt. 8. Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt: „§ 67h Befristete ... eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen ... die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach ... 2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g , § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
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