interne Verweise§ 67g StGB Widerruf der Aussetzung (vom 18.04.2007) ... zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht ( § 68c Abs. 4 ) entstanden ist. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den ...
§ 68e StGB Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht (vom 01.06.2013) ... eingetreten, prüft das Gericht 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz ... des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei ... der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ...
§ 79 StGB Verjährungsfrist (vom 01.07.2017) ... Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht ( § 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 90h IRG Gerichtliche Entscheidung (vom 25.07.2015) ... Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des § 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf das Höchstmaß von fünf Jahren. ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist. (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung ... durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6" ersetzt. 9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst: „§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, ... oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder 3. dies zur Abwehr einer ... durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend. § 68c Dauer der Führungsaufsicht (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei ... eingetreten, prüft das Gericht 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz ... des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei ... der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ... „Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3)." 13. § 70b wird wie folgt geändert: ... Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/v85316.htm