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§ 2 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung



Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 800,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.

 
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Zitierungen von § 2 BerPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 4 BerPensV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
... Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf ...