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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15
- 1.
- für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
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Zitierungen von § 3 BerPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 4 BerPensV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
... Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/617/a7896.htm