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§ 3 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung



(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15

1.
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,

3.
jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

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Zitierungen von § 3 BerPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 4 BerPensV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
... Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate ...