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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 5 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Formgebundene Erläuterungen
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
- 2.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,
- 3.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,
- 4.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
- 5.
- Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,
- 6.
- Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,
- 7.
- Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,
- 8.
- Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,
- 9.
- Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 466 m.W.v. 4. Mai 2010
Frühere Fassungen von § 5 BerPensV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.05.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 27.04.2010 BGBl. I S. 466 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BerPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
... 4, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § ...
§ 6 BerPensV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen (vom 04.05.2010)
... formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Artikel 1 1. BerPensVÄndV Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
... (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ...
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