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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.
(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
Zitierungen von § 8 BerPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BerPensV Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende ... für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden. (2) Das Formblatt 800 mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/617/a7901.htm