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§ 11 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 11 Subdelegation


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.

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Zitierungen von § 11 BerPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4380
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129


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