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Änderung § 12 BerPensV vom 31.12.2011

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§ 12 BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)