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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Dritter Abschnitt - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Dritter Abschnitt Kennzahlen und technische Fragen
§ 9 Kennzahlen
Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/617/b1746.htm