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§ 2 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2 Vergleichseinkommen



(1) Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes wird ermittelt, wenn der Beschädigte

1.
unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3,

2.
im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,

3.
selbständig tätig wäre, nach § 5.

Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt.

(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung

1.
neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes geführt oder

2.
mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder

3.
berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten,

so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Nummer 2 die Berufsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens für die berufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende Berufsschadensausgleich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 2 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a BSchAV Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (vom 21.12.2007)
... in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem ...
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit ... 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 UntAbschlG Laufende Zahlungen (vom 21.12.2007)
... sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken. (2) ...