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§ 11 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 11 Vergleichseinkommen



(1) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.

(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 11 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Wörter „und hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder dem ...