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Änderung § 7 BSchAV vom 21.12.2007
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§ 7 BSchAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 7 BSchAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung | |
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist | |
(Text alte Fassung) zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V), | (Text neue Fassung) zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 (Anlage V), |
bei vermutlichem Abschluß einer Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu gewähren. (2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte. |
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