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Änderung § 7a BSchAV vom 21.12.2007

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§ 7a BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 7a BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.

(Text neue Fassung)

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 9 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.

(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundertsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens angehören würde.

(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.




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