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Änderung § 65 GmbHG vom 01.11.2008

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§ 65 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 65 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14b G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65


(Text neue Fassung)

§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung


vorherige Änderung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.



(1) 1 Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3 In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4 Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) 1 Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2 Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.