§ 23 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 23 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 23 | (Text neue Fassung)§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils |
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. | 1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. |