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Änderung § 53 GmbHG vom 01.08.2023
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§ 53 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 53 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Form der Satzungsänderung | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. (2) 1 Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. (3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden. | (Text neue Fassung) (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) 1 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. (3) 1 Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2 Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden. |
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