§ 68 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 68 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Zeichnung der Liquidatoren | |
(1) 1 Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2 Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen. | (Text neue Fassung) (2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen. |