Änderung § 68 GmbHG vom 01.01.2025

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§ 68 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 68 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren


(1) 1 Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2 Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

(Text neue Fassung)

(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.

(heute geltende Fassung) 
 



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