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Änderung § 74 GmbHG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 76 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 74 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 74 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 76 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Schluss der Liquidation | |
(Text alte Fassung) (1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt. (3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) 1 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2 Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt. (3) 1 Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. 2 Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden. |
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