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Änderung § 4 GmbHG vom 29.03.2013
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§ 4 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung | § 4 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Firma | |
(Text alte Fassung) Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. 2 Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung 'gGmbH' lauten. |
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