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Änderung § 51b GmbHG vom 01.08.2013
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§ 51b GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 51b GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht | |
(Text alte Fassung) 1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist. | (Text neue Fassung) 1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist. |
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