Tools:
Update via:
Änderung § 86 GmbHG vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 8 FISG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 86 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 86 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 86 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al0-55019.htm